Grundpfandrecht
Durch die Eintragung eines Grundpfandrechtes (Hypothek, Grundschuld) erhält der Kreditgeber eine dingliche Sicherheit in Form eines Pfandrechtes an einem Grundstück und dem damit verbundenen Gebäude. Die Eintragung erfolgt im Grundbuch beim jeweiligen Amtsgericht. Die Reihenfolge (Rangfolge) der Eintragungen bestimmt, welche Forderung im Bedarfsfall zuerst zum Zug kommt.

Grundschuld
Ein Baudarlehen wird in der Regel durch Verpfändung des Grundstückes und des damit verbundenen Gebäudes abgesichert. Dieses Grundpfandrecht wird in das Grundbuch beim Amtsgericht eingetragen. Möglich ist die Wahl zwischen einer Buchschuld (direkt im Grundbuch) oder einer teureren Briefschuld (die jedoch im Falle einer Umschuldung ohne kostenpflichtige Grundbuchänderung übertragen werden kann. Eine Grundschuld wird nur auf besonderen Antrag gelöscht und kann daher auch ohne aktuelle Ansprüche eines etwaigen Kreditgebers bestehen.

Hypothek
Auch eine Hypothek (wörtliche Bedeutung= Unterpfand) dient der Absicherung eines Baukredites/ Darlehens und wird als Pfandrecht in das Grundbuch eingetragen. Die mögliche Höhe einer Hypothek wird durch Beleihungswert und Beleihungsgrenze eingeschränkt. Im Gegensatz zur Grundschuld ist die Hypothek an eine Darlehensforderung geknüpft und nimmt daher mit den Tilgungszahlungen des Kreditnehmers ab und anschließend wird die Eintragung im Grundbuch wieder gelöscht.
   
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